Es gibt viele unterschiedliche Gründe, eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Doch ob man wirklich eine benötigt, kann man an einer einfachen Regel festmachen. Eine Risikolebensversicherung empfiehlt sich im Grunde für alle Personen, von denen jemand finanziell abhängig ist. Das sind insbesondere:
Eltern von Kindern
Hausbesitzer mit noch offenen Krediten
Paare bei denen nur einer verdient
Geschäftsinhaber
Je nach Situation sollte sich die Höhe und Gestaltung der Versicherung unterscheiden.
Auf die Auszahlung der Risikolebensversicherung muss die bezugsberechtigte Person keine Einkommenssteuer zahlen. Gegebenenfalls kann aber Erbschaftssteuer anfallen. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie der Vertrag gestaltet ist. Dazu sollte die Konstellation folgender am Vertrag beteiligter Personen durchdacht werden.
Versicherungsnehmer = Ist die Person, die die Versicherung abschließt
Versicherte Person = Ist die Person auf dessen Leben die Versicherung abgeschlossen wird. D.h. wenn die versicherte Person stirbt, wird die Versicherungssumme an den begünstigten ausgezahlt
Begünstigte Person = Die begünstigte Person ist die Person, die beim Tod der versicherten Person die Versicherungssumme erhält
Tipp: Über-Kreuz-Versicherung
Bei dieser Variante der Absicherung zahlt der Versicherungsnehmer für die eigene Absicherung, sollte der Partner versterben. Er ist also zur gleichen Zeit Beitragszahler und Versicherungsnehmer, während der Partner die versicherte Person ist. Im Todesfall des Partners erfolgt dann juristisch gesehen kein Erbe, sondern die Leistung aus dem eigenen Hinterbliebenenschutz. Die Versicherungssumme gilt also als Vertragsleistung und ist damit steuerfrei. Gerade bei größeren Erbsummen ist dies interessant, da die Freibeträge oft nicht ausreichen, um alle Vermögensgegenstände abgabenfrei zu transferieren.
Der Trick:
Partner sichern sich bei dieser Variante gegenseitig ab, wenn jeder einen Vertrag mit dem anderen als versicherter Person abschließt. So vermeiden vor allem unverheiratete Paare die Erbschaftssteuer.
Der Nachteil: die „versicherte Person“ ist, da Vertragsgegenstand, schwieriger zu ändern, wenn man dies bei einer eventuellen Trennung möchte, als der „Bezugsberechtigte“.
ACHTUNG – wichtig ist, dass die Beiträge auch wirklich vom Versicherungsnehmer gezahlt werden, sie also nicht vom Gemeinschaftskonto fließen. So ist im Versicherungsfall die Versicherungssumme von der Erbschaftsteuer befreit.
Sie sind noch unsicher, ob eine Risikolebensversicherung in Ihrem Fall die richtige Absicherung ist?
Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns.
Herzliche Grüße
Ihr MPV Team
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