Seit dem 01.01.2009 gilt die sogenannte Abgeltungssteuer.
Diese Abgeltungssteuer gilt für Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen, die seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Wie eine Quellensteuer wird auch die Abgeltungssteuer von 25 Prozent (plus Solidarzuschlag und Kirchensteuer) von dem anlegenden Institut direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Ebenfalls gibt es seit dem 1. Januar 2009 keine Spekulationsfrist auf Wertpapiere (private Veräußerungsgeschäfte) und kein Halbeinkünfteverfahren für Aktionäre mehr. Der Abzug von Werbungskosten ist ebenfalls entfallen.
Nur der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro für Verheiratete) bleibt bestehen.
Generell unterliegen alle Erträge aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer.
Wenigen ist bekannt, dass nicht nur Zinserträge Anlagen bei Kreditinstituten, sondern auch Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge dazu gehören. Auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, hauptsächlich bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind betroffen.
Auch der Verkauf einer Lebensversicherung fällt unter die Abgeltungsteuer, wenn der Versicherungsvertrag noch keine 12 Jahre bestanden hat. Bisher war nur die Kündigung der Lebensversicherung innerhalb von 12 Jahren steuerpflichtig.
Kursgewinne von Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben übrigens steuerfrei. Aber nur, wenn diese Aktien länger als ein Jahr im Depot geführt werden. Für Aktien, Wertpapiere und Fondsanteile, die ab dem 1. Januar 2009 erworben werden, gilt die Abgeltungsteuer.
Dennoch kann man die Abgeltungssteuer vermeiden
Es gibt auch Anlagemodelle ohne Abgeltungssteuer. Diese sind nicht nur interessant bei Übertreten des Sparerpauschbetrages.
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